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   BGH, 03.02.2009 - Xa ARZ 409/08   

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BGH, 03.02.2009 - Xa ARZ 409/08 (https://dejure.org/2009,8861)
BGH, Entscheidung vom 03.02.2009 - Xa ARZ 409/08 (https://dejure.org/2009,8861)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 2009 - Xa ARZ 409/08 (https://dejure.org/2009,8861)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.11.2001 - X ARZ 266/01

    Bestimmung des zuständigen Gerichts in einem Kompetenzkonflikt zwischen Arbeits-

    Auszug aus BGH, 03.02.2009 - Xa ARZ 409/08
    Für Entscheidungen über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft § 17a GVG seit der Neufassung dieser Bestimmung durch das Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) eine eigenständige Regelung, die einen Streit zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll ( BGH, Beschl. v. 11.11.2003 - X ARZ 197/03, BGH-Report 2004, 328; v. 9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474; v. 12.3.2002 - X ARZ 314/01, BGH-Report 2002, 749; v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406).

    Dem trägt § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht oder einen obersten Gerichtshof im Fall eines Streits zwischen Gerichten unterschiedlicher Rechtswege über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht (BGH, Beschl. v. 13.11.2001, aaO; v. 12.3.2002, aaO).

    Zwar ist ein solcher Ausspruch zu der sich aus § 17a GVG ergebenden Rechtswegzuständigkeit möglich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten ( BGH, Beschl. v. 26.7.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631; v. 11.11.2003, aaO) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist ( BGH, Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407; v. 11.11.2003, aaO).

  • BGH, 24.02.2000 - III ZB 33/99

    Bindungswirkung einer gesetzeswidrigen Rückverweisung

    Auszug aus BGH, 03.02.2009 - Xa ARZ 409/08
    Die Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG besteht selbst bei gesetzwidrigen Verweisungen (BGHZ 144, 21, 24) .

    Ein Fall, in dem ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, weil sich die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen so weit vom verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hätte, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen sei (vgl. BGHZ 144, 21, 25) , liegt ersichtlich nicht vor.

  • BGH, 12.03.2002 - X ARZ 314/01

    Bindungswirkung einer Verweisung

    Auszug aus BGH, 03.02.2009 - Xa ARZ 409/08
    Für Entscheidungen über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft § 17a GVG seit der Neufassung dieser Bestimmung durch das Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) eine eigenständige Regelung, die einen Streit zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll ( BGH, Beschl. v. 11.11.2003 - X ARZ 197/03, BGH-Report 2004, 328; v. 9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474; v. 12.3.2002 - X ARZ 314/01, BGH-Report 2002, 749; v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406).

    Dem trägt § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht oder einen obersten Gerichtshof im Fall eines Streits zwischen Gerichten unterschiedlicher Rechtswege über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht (BGH, Beschl. v. 13.11.2001, aaO; v. 12.3.2002, aaO).

  • BGH, 11.11.2003 - X ARZ 197/03

    Bestimmung des zulässigen Rechtswegs durch den BGH

    Auszug aus BGH, 03.02.2009 - Xa ARZ 409/08
    Für Entscheidungen über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft § 17a GVG seit der Neufassung dieser Bestimmung durch das Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) eine eigenständige Regelung, die einen Streit zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll ( BGH, Beschl. v. 11.11.2003 - X ARZ 197/03, BGH-Report 2004, 328; v. 9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474; v. 12.3.2002 - X ARZ 314/01, BGH-Report 2002, 749; v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406).

    Zwar ist ein solcher Ausspruch zu der sich aus § 17a GVG ergebenden Rechtswegzuständigkeit möglich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten ( BGH, Beschl. v. 26.7.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631; v. 11.11.2003, aaO) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist ( BGH, Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407; v. 11.11.2003, aaO).

  • BGH, 26.07.2001 - X ARZ 69/01

    Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BGH, 03.02.2009 - Xa ARZ 409/08
    Zwar ist ein solcher Ausspruch zu der sich aus § 17a GVG ergebenden Rechtswegzuständigkeit möglich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten ( BGH, Beschl. v. 26.7.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631; v. 11.11.2003, aaO) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist ( BGH, Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407; v. 11.11.2003, aaO).
  • BGH, 09.04.2002 - X ARZ 24/02

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei einem Zuständigkeitskonflikt zwischen

    Auszug aus BGH, 03.02.2009 - Xa ARZ 409/08
    Für Entscheidungen über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft § 17a GVG seit der Neufassung dieser Bestimmung durch das Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) eine eigenständige Regelung, die einen Streit zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll ( BGH, Beschl. v. 11.11.2003 - X ARZ 197/03, BGH-Report 2004, 328; v. 9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474; v. 12.3.2002 - X ARZ 314/01, BGH-Report 2002, 749; v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406).
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